Die Rechtsprechung, auf die der Rekurrent hier mutmasslich anspiele, stelle nicht in Abrede, dass auf (lärmbelasteten) Baugrundstücken in der Stadt Zürich Ersatzneubauten erstellt werden dürfen. Eine Verschärfung bringe diese Rechtsprechung nur hinsichtlich des Nachweises mit sich, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV geprüft worden seien. Der Rekurrent vermöge damit weder die Gewichtung der einzelnen Interessen noch die Abwägungen derselben durch den Stadtrat insgesamt in Frage zu stellen.