Ebenso wenig bestreite der Rekurrent, dass sich die Energieziele der 2000-Watt-Gesellschaft mit einer blossen sanften Gebäudesanierung nicht erreichen liessen. Soweit der Rekurrent schliesslich die Bewilligungsfähigkeit eines Neubaus aufgrund der jüngsten Rechtsprechung zu Art. 31 LSV in Zweifel zu ziehen versuchte, entbehre dies nicht nur jeglicher Begründung, sondern auch jeglicher Grundlage. Die Rechtsprechung, auf die der Rekurrent hier mutmasslich anspiele, stelle nicht in Abrede, dass auf (lärmbelasteten) Baugrundstücken in der Stadt Zürich Ersatzneubauten erstellt werden dürfen.