R1S.2020.05140 Seite 14 resse an innerer Verdichtung an gut erschlossenen Lagen sei vom Bundesgesetzgeber vorgegeben. Ihm komme je länger je grössere Bedeutung zu. Die Stadt Zürich könne daher nicht alle Genossenschaftssiedlungen erhalten und damit die grossen Potenziale, die bei diesen bestünden, brachliegen lassen. Stattdessen müsse sie sich auf eine Auswahl besonders hochwertiger Siedlungen beschränken können. Die Rechtsprechung anerkenne denn auch ausdrücklich, dass eine deutliche Erhöhung der Anzahl Wohnungen beim Entscheid über eine Inventarentlassung berücksichtigt werden dürfe (s.