Der Rekurrent betone letztlich allein die angeblich ortsbildprägende Bedeutung des Kopfbaus für den H.-Platz, wobei er mit keinem Wort darlege, dass sich die prägende Wirkung aus der besonderen Gestaltung und Erscheinung der Gebäude und aus der vorhandenen Bausubstanz ergebe. Dies wäre aber notwendig, um einen besonderen Situationswert bejahen zu können.