Weshalb es sich um ein "wertvolles Beispiel" handeln soll, vermöge er aber nicht darzutun. Dass die Zeile entlang der H.-Strasse die rückwärtigen Räume vor Lärm abschirme und das Grundstück einen "wohltuenden Vorgarten" sowie einen Baumbestand aufweise, sei nun wahrlich keine besondere Eigenschaft, die hier besonders anschaulich und qualitätsvoll eine bestimmte Epoche dokumentiere. Der Rekurrent betone letztlich allein die angeblich ortsbildprägende Bedeutung des Kopfbaus für den H.-Platz, wobei er mit keinem Wort darlege, dass sich die prägende Wirkung aus der besonderen Gestaltung und Erscheinung der Gebäude und aus der vorhandenen Bausubstanz ergebe.