Der Rekurrent gehe nur auf einzelne Aspekte überhaupt erst ein. Namentlich stelle er nicht substantiiert in Abrede, dass der Schutzwert bereits heute stark vermindert sei und aufgrund der notwendigen Sanierungsmassnahmen zwangsläufig zusätzlich erheblich gemindert würde. In Bezug auf den Eigenwert beschränke sich der Rekurrent auf die Wiedergabe eines Abschnitts des Gutachtens. Weshalb es sich um ein "wertvolles Beispiel" handeln soll, vermöge er aber nicht darzutun.