R1S.2020.05140 Seite 12 änderungen zur Folge hätten, die den Schutzwert der Häuserzeile nochmals stark mindern würden. Gehe aber von der (gemessen an den Ausnützungsmöglichkeiten nach geltendem Recht) starken Unternutzung der Parzelle kein besonderer Lage- oder Eigenwert der Bestandesbauten aus, so falle ins Gewicht, dass die Unternutzung lediglich mit grossen Eingriffen in die bestehende Bausubstanz korrigiert werden könnte. Solche würden das Schutzobjekt ihrerseits in seiner Substanz und Ensemblewirkung übermässig beeinträchtigen.