Der Stadtrat bestreite die Schutzwürdigkeit nicht grundsätzlich und stelle sich nicht gegen die fachlichen Abklärungen. Er sehe aber die Zeugenschaft der Wohnsiedlung H. durch die verschiedenen Beeinträchtigungen, welche die Siedlung bereits erfahren habe (Tiefgarage-Einfahrten, Liftanbauten, vergrösserte Balkone), und wegen der nur noch spärlich vorhandenen Originalsubstanz als stark eingeschränkt. Das Erhaltungsinteresse sei reduziert. Darüber hinaus zeigten die in der Machbarkeitsstudie geprüften Varianten mit Erhalt von einzelnen Zeilen auf, dass die notwendigen baulichen Massnahmen, insbesondere die Massnahmen zum Lärmschutz, erhebliche Ver-