Das Gutachten der Denkmalpflege von 2009 sei zum Schluss gekommen, dass die Wohnkolonie H. trotz der nachteiligen Veränderungen aus den 1990er-Jahren die Kriterien eines wichtigen baukünstlerischen und sozialgeschichtlichen Zeugen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG erfülle, habe aber auf die Renovation in den 1990er-Jahren hingewiesen, welche das Erscheinungsbild zum Schlechten verändert hätten. Die Denkmalpflegekommission sei nicht einfach der Einschätzung der Denkmalpflege gefolgt, es handle sich um einen Zeugen im Sinne von § 203 PBG. Die Kommission habe sich nicht abschliessend zum Schutzwert der Wohnsiedlung H. geäussert und vorwiegend den Situationswert gewürdigt.