Die denkmalpflegerische Würdigung des Rekurrenten führe nicht zu einer Verlagerung der Gewichte. Soweit er aufzeige, wie die Wohnsiedlung H. städtebaulich sinnvoll mit dem Umfeld reagiere und durch Setzung der Baukörper Vorteile erziele, sei darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Beschluss durch die Bedingung des Varianzverfahrens, welches ein Neubauprojekt zu durchlaufen haben werde, sichergestellt werde, dass solche, an dieser Lage erwünschten, baulichen Eigenheiten auch weiterhin gewährleistet seien.