Von grosser Bedeutung sei die erhebliche Lärm- und Schadstoffbelastung. Wesentlich sei, dass der Erhalt der Häuserzeile entlang der H.-Strasse mit dem zum H.-Platz orientierten Kopfbau aufgrund der geltenden Lärmschutzverordnung nur möglich wäre, wenn keine erheblichen Änderungen an den Gebäuden vorgenommen würden (Art. 31 LSV). Das Interesse der Mitbeteiligten, für ihre Bewohnerschaft die Wohnqualität in diesem sensiblen Bereich auf heutige Standards anzuheben, unterstütze der Stadtrat, indem er vor dem Hintergrund eines Lärmgutachtens den Weg öffne für einen Ersatzneubau entlang der H.-Strasse.