Folglich hätte der Stadtrat nicht zu einer Inventarentlassung schreiten dürfen. Das Interesse am Abbruch überwiege die Interessen am Erhalt der Siedlung und mindestens am Erhalt des Kopfbaus und der nördlichsten, fünfgeschossigen Häuserzeile nicht. Die Machbarkeitsstudie zeige, dass sich die Interessen in Übereinstimmung bringen liessen.