Die im angefochtenen Beschluss aufgeführten störenden Eingriffe (Einfahrten in Tiefgaragen, Liftanbauten, vergrösserte Balkone) würden den Kopfbau nicht betreffen und könnten durch passendere Lösungen ersetzt werden. Die Vorinstanz wende sich gegen ihre Fachexperten, ohne Lücken, Widersprüche oder Fehler nachzuweisen.