Bezüglich Lärmgutachten sei anzumerken, dass gemäss aktueller Rechtsprechung ein Neubau möglicherweise gar nicht bewilligungsfähig sei. All diese Argumente habe der Rekursgegner nicht genügend in Erwägung gezogen. Die Interessen am Erhalt seien gewichtig, was sich aus dem Gutachten und den Äusserungen der Denkmalpflege ergebe. Die Denkmalpflegekommission hebe explizit hervor, dass der Kopfbau für den