5.1. Der Rekurrent rügt sodann, dass der Stadtrat die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen habe. Der Stadtrat begründe die Inventarentlassung mit Bedürfnissen, welche keinen Abbruch nötig erscheinen liessen oder die zumindest nicht als sonderlich wichtig erscheinen würden. Die Anliegen von Familienwohnungen und hindernisfreiem Wohnen könnten in der bestehenden Substanz verwirklicht werden, preisgünstiger Wohnraum bestehe bereits und das Anliegen der Verdichtung könne kein entscheidendes Argument sein. Bezüglich Lärmgutachten sei anzumerken, dass gemäss aktueller Rechtsprechung ein Neubau möglicherweise gar nicht bewilligungsfähig sei.