Der Rekurrent blendet aus, dass der angefochtene Beschluss einlässliche Erwägungen zur Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung enthält, die offensichtlich auf entsprechenden Sachverhaltsabklärungen beruhen. Die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen werden nicht beanstandet. Die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet.