Weiter wird gesagt, dass die Ersatzneubauten denjenigen öffentlichen Interessen dienen müssen, die für die Inventarentlassung massgeblich sind, d.h. sie müssen das halten, was sich die Vorinstanz mit der Inventarentlassung von Ersatzbauten verspricht. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ergibt sich aus der besagten Erwägung nicht, dass die Vorinstanz bezüglich der öffentlichen Interessen am Erhalt der Wohnsiedlung auf das Varianzverfahren oder die Machbarkeitsstudie abgestellt hat, zumal sich diese wie gesagt nicht mit der Frage der Schutzwürdigkeit an sich auseinandersetzen.