Es wird gesagt, dass die Ersatzneubauten, an deren Qualität die Inventarentlassung suspensiv bedingt geknüpft ist, das Resultat eines Varianzverfahrens sein sollen. Weiter wird gesagt, dass die Ersatzneubauten denjenigen öffentlichen Interessen dienen müssen, die für die Inventarentlassung massgeblich sind, d.h. sie müssen das halten, was sich die Vorinstanz mit der Inventarentlassung von Ersatzbauten verspricht.