R1S.2020.05140 Seite 8 Auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses wird folgendes ausgeführt: "Die Baufreigabe [..] erfolgt gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung für Ersatzneubauten, die das Resultat eines Varianzverfahrens sind und welche die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtigen". Diese Erwägung betrifft die Bedingung, an die die Inventarentlassung geknüpft ist (s. dazu E. 7.4.). Es wird gesagt, dass die Ersatzneubauten, an deren Qualität die Inventarentlassung suspensiv bedingt geknüpft ist, das Resultat eines Varianzverfahrens sein sollen.