Das Varianzverfahren gelangt erst bei der Ausarbeitung des Bauprojekts zur Anwendung und ist im vorliegenden Unterschutzstellungsverfahren nicht von Belang. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten zog der Stadtrat das Varianzverfahren im angefochtenen Entscheid nicht "zentral" in Erwägung. Vielmehr solle das Varianzverfahren sicherstellen, dass (mit den Ersatzneubauten) eine gute städtebauliche Gesamtlösung und eine hohe architektonische Qualität im Rahmen der Regelbauweise realisiert werden könne (angefochtener Beschluss, Erwägung auf Seite 3 unten).