Die Machbarkeitsstudie untersucht nicht die Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung. Sie diente im Rahmen der Schutzabklärung lediglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Schutzmassnahme, dies nebst weiteren Punkten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, soweit sie ihren Entscheid auf die Machbarkeitsstudie abstützte, nicht von einem falschen Sachverhalt ausging.