Insofern geht die Rüge fehl, das Interesse am Erhalt bzw. das denkmalpflegerische Gutachten sei in der Studie nicht berücksichtigt worden. Für die Machbarkeitsstudie, die verschiedene Varianten wertungsfrei einander gegenüberstellt, bedurfte es keiner denkmalpflegerischer Interessenabwägung. Wenn in der Machbarkeitsstudie festgehalten wird, es sollten Grundlagen erarbeitet werden für einen Stadtratsentscheid betreffend Inventarentlassung, so bedeutet dies selbstredend nicht, dass es sich hierbei um die einzige Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz handelte. Die Machbarkeitsstudie untersucht nicht die Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung.