Soweit ist festzuhalten, dass Varianten geprüft wurden, die von der Prämisse einer – zumindest teilweisen – Unterschutzstellung (Sanierung) oder aber von einer Inventarentlassung (Ersatzneubau) ausgehen. Es kann somit nicht gesagt werden, die Machbarkeitsstudie gehe von einem falschen Sachverhalt aus, indem die (mögliche) Schutzwürdigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Im Weiteren nimmt die Studie keine Wertung der Varianten vor, gibt keine Empfehlung ab und äussert sich insbesondere nicht zur Frage der Unterschutzstellung; dies war auch nicht ihr Zweck.