Dass der Rekursgegner seinen Entscheid auf eine fehlerhaft ermittelte denkmalpflegerische Bedeutung gestützt hätte, sei dem Rekurs denn auch nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. So bestreite der Rekurrent nicht, dass durch verschiedene Beeinträchtigungen die bauzeitliche Gebäudesubstanz stark geschmälert und auch das äussere Erscheinungsbild der Wohnsiedlung H. erheblich verändert worden sei, sodass ihre Zeugenschaft heute stark eingeschränkt sei.