Vielmehr habe der Stadtrat bei der Beurteilung der denkmalpflegerischen Bedeutung das Fachgutachten beachten müssen. Indem der Rekurrent unterstelle, die Interessen der Denkmalpflege seien aussen vorgelassen worden, zeige er denn auch selber, dass er nicht die Sachverhaltsermittlung, sondern allein die Interessenabwägung beanstande. Dass der Rekursgegner seinen Entscheid auf eine fehlerhaft ermittelte denkmalpflegerische Bedeutung gestützt hätte, sei dem Rekurs denn auch nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.