4.3. Die Mitbeteiligte bringt vor, die Machbarkeitsstudie habe nicht zur Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung der Siedlung gedient, sondern als Grundlage der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung. Dementsprechend habe die Machbarkeitsstudie auch die Schlussfolgerungen und Anträge des denkmalpflegerischen Fachgutachtens nicht stärker berücksichtigen müssen. Vielmehr habe der Stadtrat bei der Beurteilung der denkmalpflegerischen Bedeutung das Fachgutachten beachten