Überdies sei das Gutachten den Autoren der Machbarkeitsstudie (A. GmbH, Zürich) zur Verfügung gestellt worden und diese hätten das Gutachten zur Analyse der Situation sehr wohl herangezogen. Dem stehe nicht entgegen, dass die B. GmbH, Zürich, welche den Teil "Baurechtliche Begleitung" der Machbarkeitsstudie übernommen habe, das Gutachten bei den Grundlagen nicht aufgelistet habe. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Autorschaft der Machbarkeitsstudie nicht über sämtliche Aspekte des Sachverhalts informiert gewesen sei. Die Varianten, welche den Erhalt der Siedlung oder Teile davon berücksichtigen würden, seien in der Machbarkeitsstudie ebenfalls enthalten.