Zur Berücksichtigung des Gutachtens in der Machbarkeitsstudie sei festzuhalten, dass das Gutachten zwar die Schutzwürdigkeit abgeklärt habe, in der Folge aber nicht zu einem entsprechenden Schutzentscheid geführt habe. Insofern sei das Gutachten rein formal keine verpflichtende, rechtsverbindliche Rahmenbedingung, welche bei der Erarbeitung unterschiedlicher Varianten zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Überdies sei das Gutachten den Autoren der Machbarkeitsstudie (A. GmbH, Zürich) zur Verfügung gestellt worden und diese hätten das Gutachten zur Analyse der Situation sehr wohl herangezogen.