R1S.2020.05140 Seite 5 zu. Ziel der Studie sei nicht nur die Erarbeitung der Grundlagen für den angefochtenen Stadtratsentscheid, sondern auch die Eruierung von Mass, Form und Inhalt einer möglichen baulichen Entwicklung. Es treffe nicht zu, dass sich der Stadtrat "massgeblich auf die Machbarkeitsstudie" abgestützt habe, wie der Rekurrent behaupte. Die Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sei nicht Funktion der Machbarkeitsstudie, sondern Aufgabe der Denkmalbehörde. Es könne auch nicht gesagt werden, das Varianzverfahren basiere auf der Machbarkeitsstudie.