Das vom Stadtrat ganz zentral in Erwägung gezogene Varianzverfahren sei somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Machbarkeitsstudie fehle der grundlegende Sachverhalt, von welchem die allfällige bauliche Veränderung eines Schutzobjekts zwingend ausgehen müsse. Es erstaune nicht, dass die mit der Machbarkeitsstudie beauftragten Architekten, ihrer Ausbildung und Natur gemäss, zu baulichen Veränderungen tendierten und eine zurückhaltende Entwicklung im Bestand eher ausschliessen würden. Entsprechend konstatiere der angefochtene Beschluss, dass die Varianten mehrheitlich eine Entlassung der Siedlung aus dem kommunalen Inventar verlangen würden.