Die Verfasser hätten das Gutachten zwar offenbar gekannt, die Resultate daraus aber nicht als Ausgangslage in die Machbarkeitsstudie übernommen, weder dessen Antrag samt konkreten Vorschlägen zur Unterschutzstellung noch das Fazit. Die derart vorbereitete Inventarentlassung sei somit über zentrale Aspekte des Sachverhalts, nämlich die klare Schutzwürdigkeit des Kopfbaus und die weiteren Aspekte, wieso die Siedlung schutzwürdig sei, nicht informiert. Das vom Stadtrat ganz zentral in Erwägung gezogene Varianzverfahren sei somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.