Das genannte Varianzverfahren wiederum basiere auf der Machbarkeitsstudie. Letztere hätte also die öffentlichen Interessen und damit auch die Interessen am Erhalt des Schutzobjekts erfassen müssen. Obwohl laut Machbarkeitsstudie Grundlagen für einen möglichen Stadtratsentscheid betreffend eine Inventarentlassung hätten erarbeitet werden sollen, sei den Verfassern das denkmalpflegerische Gutachten vom 4. Mai 2009 nicht als Ausgangslage vorgegeben worden. Die Verfasser hätten das Gutachten zwar offenbar gekannt, die Resultate daraus aber nicht als Ausgangslage in die Machbarkeitsstudie übernommen, weder dessen Antrag samt konkreten Vorschlägen zur Unterschutzstellung noch das Fazit.