3. Der Rekurrent beantragt, es sei die gesamte Korrespondenz samt E-Mails im Kontext der Auftragserteilung der Machbarkeitsstudie zu edieren (Replik, S. 6). Diese Korrespondenz sei für das Verständnis der Machbarkeitsstudie und des angefochtenen Beschlusses von Bedeutung. Der Rekurrent vermutet, es hätten Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Mitbeteiligten oder den Verfassern der Machbarkeitsstudie stattgefunden, wie diese Studie ausgestaltet werden solle und von welchen Voraussetzungen sie ausgehen soll.