Auf den Antrag ist somit infolge Verspätung nicht einzutreten. Ausserdem hat der Antrag aufsichtsrechtlichen Charakter. Das Baurekursgericht ist für die Aufsicht über die Gemeinden nicht zuständig, weshalb es die verlangte Weisung nicht anordnen könnte (§ 164 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG]). Auch aus diesem Grund ist auf den Antrag nicht einzutreten.