In seiner Replik beantragt der Rekurrent, "es sei der Rekursgegner einzuladen, die Akteneinsicht bei Inventarentlassungen so zu organisieren, dass die vollständigen Akten ohne Verzug eingesehen werden können." Weil die Rekursfrist von § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) eine gesetzliche Verwirkungsfrist ist, entfalten nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen grundsätzlich keine Rechtswirkungen mehr. Dies jedenfalls dann, wenn die angefochtene Anordnung rechtsgenügend eröffnet wurde. Änderungen oder Ergänzungen von mit der Rekurserhebung gestellten Anträgen sind somit lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich.