2. Der Rekurrent beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe ihm nicht rechtzeitig Akteneinsicht gewährt und das Prozedere sei umständlich und zeitraubend gewesen. Sein Einsichtsrecht sei verletzt worden. Der Rekurrent war trotz der geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Akteneinsicht in der Lage, rechtzeitig Rekurs zu erheben und den angefochtenen Beschluss substantiiert anzufechten. Es R1S.2020.05140 Seite 3 liegt kein Mangel vor, der zur beantragten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnte. Auf die Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.