B. Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Der Stadtrat sei einzuladen, die Wohnsiedlung H., eventualiter den Kopfbau und die nördlichste Häuserzeile, unter Schutz zu stellen. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.