{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 31\nInventarentlassung erfolgt damit nicht bedingungslos, sondern suspensiv\nbedingt auf den Zeitpunkt der Baufreigabe eines rechtskräftig bewilligten\nErsatzneubaus. In den Erwägungen auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses wird ausgeführt, die Baufreigabe werde für Ersatzneubauten erteilt, die das Resultat eines Varianzverfahrens seien und welche die für die\nInventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtigen\nwürden. Nach Eröffnung eines Baubewilligungsverfahrens werde der Stadtrat entscheiden, ob dies Bedingungen erfüllt seien.\n\nDiese Formulierungen mögen prima vista den Anschein erwecken, als ob in\nunzulässiger Weise in einem künftigen Baubewilligungsverfahren eine Interessenabwägung vorgenommen werden soll, die für die Grundsatzfrage der\nInventarentlassung entscheidend ist. Dem ist indes nicht so, wie sich aus\ndem Gesamtzusammenhang ergibt. Der angefochtene Beschluss ist bereits\ndas Resultat einer vollständigen Interessenabwägung, die unter anderem\ndie Vorteile berücksichtigt, welche sich mit einem – heute noch nicht konkretisierten – Neubau hinsichtlich der öffentlichen Interessen bieten. Im\nBaubewilligungsverfahren soll – durch einen Feststellungsbeschluss des\nStadtrates als Denkmalschutzbehörde – lediglich beurteilt werden, ob das\nkonkrete Neubauprojekt die entsprechenden, im öffentlichen Interesse liegenden Qualitäten aufweist, von denen der Stadtrat im Inventarentlassungsbeschluss ausgegangen ist, namentlich die Erhöhung des Anteils an\ngemeinnützigem Wohnraum, die bauliche Verdichtung, die 2000-Watt-\nGesellschaft, die Verbesserung des Lärmschutzes und die Quartierentwicklung. Zu prüfen sein wird somit die Erfüllung der Bedingungen, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegen, und nicht die Bedingungen, unter\ndenen eine Inventarentlassung erfolgen kann (vgl. zur Zulässigkeit einer\nanalogen suspensiv bedingten Inventarentlassung VB.2017.00361 und\nVB.2017.00362 vom 7. Juni 2018, E. 6.2).\n\nDer Rekurrent bringt vor, beim Bauentscheid solle ausdrücklich die teilweise Erhaltung des Schutzobjekts in Betracht kommen. Diese Entscheidung\nsei aber Teil der Inventarentlassung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die\nWohnsiedlung H. mit dem angefochtenen Beschluss vollständig aus dem\nInventar entlassen wird. Im angefochtenen Beschluss wird lediglich die\nMöglichkeit erwähnt, den Kopfbau in einen Ersatzneubau zu integrieren\noder aber im Sinne einer architektonischen Neuinterpretation desselben eine ähnlich ortsbildprägende Qualität am H.-Platz zu erzielen. Der Kopfbau\n\nR1S.2020.05140 Seite 32\ndarf also ersetzt werden. Ob ein künftiges Neubauprojekt die Anforderungen des Ortsbildschutzes erfüllt, wird im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein.\n\nDer suspensiv bedingte Verzicht auf Unterschutzstellung ist nicht zu beanstanden; das Koordinationsgebot wurde nicht verletzt.\n\n8.\nZusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n9.1.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr\nnach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem\nbestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt\nwie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3\nAbs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).\nBei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser\nErmessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.).\n\nIm Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (mit der\nSchutzmassnahme verbundener Eingriff in das Eigentum; Unterschutzstellung einer Wohnüberbauung mit 163 Wohnungen, erhebliche Unternutzung\nder Grundstücke), des getätigten Verfahrensaufwandes (zweiter Schriftenwechsel, Durchführung eines Abteilungsaugenscheins) und des Umfangs\ndes vorliegenden Urteils ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom\n4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober\n2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774\n\nR1S.2020.05140 Seite 33\nvom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli\n2014; www.baurekursgericht-zh.ch).\n\n"}