{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 29\nNeubau geschaffen werden. Die an den Kopfbau anschliessende Häuserzeile mit dem Vorgartenbereich entlang der H.-Strasse zeichnet sich durch\nein zurückhaltendes Erscheinungsbild aus und prägt den Strassenraum der\nH.-Strasse nicht, zumal die Häuserzeile von der vorherrschenden Fassadenflucht zurückversetzt ist. Ins Auge fällt einzig der hohe Baumbestand im\nVorgartenbereich, was aber keinen Situationswert für das Gebäude begründet.\n\nDamit besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Erhalt der\nnördlichsten Häuserzeile samt Kopfbau allein aus Gründen des Situationswerts. Der Eventualantrag ist abzuweisen.\n\n7.1.\nSchliesslich beanstandet der Rekurrent eine fehlende Koordination des angefochtenen Beschlusses mit dem Bauentscheid. Die Schutzfragen würden\nin die Phase des Bauentscheids verlagert, womit die materielle und formelle Koordination vereitelt werde. Es bestünden enge Zusammenhänge zwischen Neubau und Schutzentscheid. Diesen unmittelbaren Konnex habe\nbereits die Denkmalpflegekommission an der Sitzung vom 4. Mai 2009\nausgesprochen, als sie die Inventarentlassung ohne konkretes Bauprojekt\nverweigert habe: \"Zunächst wird festgehalten, dass es schwierig ist, einen\nEntscheid über die Schutzwürdigkeit zu fällen, wenn erst in 15 Jahren ein\nErsatzneubau realisiert werden soll. [..] Eine Entlassung der Siedlung aus\ndem Inventar auf Vorrat ist nicht möglich.\" Gemäss Dispositivziffer 1 des\nangefochtenen Beschlusses erfolge eine Entlassung erst, wenn der Stadtrat von der Qualität des Baugesuchs überzeugt sei. Mit der Machbarkeitsstudie als Vorbereitungsmassnahme erachte der Stadtrat die Nichtunterschutzstellung als verhältnismässig, weil sich – so die Erwägung auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses – allenfalls die Möglichkeit bieten soll,\nden städtebaulich markanten Kopfbau in einen Ersatzneubau zu integrieren. Die Baufreigabe, und damit die bedingt aufgeschobene Inventarentlassung, solle \"gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung für Ersatzneubauten, die das Resultat eines Varianzverfahrens sind und welche die für\ndie Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtigen\" (Erwägung auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses) erfolgen.\nDamit sei, so der Rekurrent, klar, dass die Baubewilligung die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtige und\n\nR1S.2020.05140 Seite 30\nder Schutzentscheid in den Bauentscheid verlagert werde. Der Stadtrat\nziehe eine mindestens teilweise Erhaltung des Schutzobjekts in Betracht;\nworan erhebliche öffentliche Interessen bestünden. Die Mitbeteiligte habe\nentsprechende Varianten mit Erhalt dieser Teile ausgearbeitet. Über den\nErhalt solle indes erst mit dem Bauentscheid befunden werden. Es werde\nsomit in der zweiten Phase der Baubewilligung über etwas entschieden,\nwas eigentlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollte: die\nteilweise Unterschutzstellung. Faktisch offensichtliche Zusammenhänge\nzwischen Bauentscheid und Unterschutzstellung würden getrennt. Das Koordinationsprinzip nach Art. 25a RPG wolle derartige faktische Zusammenhänge zusammen behandelt haben. Vorliegend hätten der Schutzentscheid\nund die Baubewilligung gemeinsam, d.h. mindestens die Unterschutzstellung mit einem Vorentscheid über die Baubewilligung, behandelt werden\nmüssen.\n\n7.2.\nDer Stadtrat hält dafür, der angefochtene Beschluss sei, wie in solchen Fällen üblich, suspensiv-bedingt ergangen (suspensiv bedingter Verzicht auf\nUnterschutzstellung), sodass gewährleistet werden könne, dass die massgeblichen öffentlichen Interessen dereinst auch tatsächlich umgesetzt würden. Es handle sich um eine verwaltungsgerichtlich bestätigte Behördenpraxis (VB.2017.00362 vom 7. Juni 2018, E. 6.2). Dereinst werde die Denkmalpflegebehörde (und nicht die Baubehörde) mittels Feststellungsbeschluss darüber zu befinden haben, ob das nachgesuchte Bauprojekt die\nöffentlichen Interessen, welche der Interessenabwägung des angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegen hätten, hinreichend berücksichtige.\nDamit würden nicht in unzulässiger Weise Schutzfragen in die Phase des\nBauentscheids verlagert. Denn die grundsätzlichen Fragen (Vorliegen eines\nSchutzobjekts, Interessenabwägung und Verzicht auf Unterschutzstellung)\nhabe der Stadtrat ausführlich im angefochtenen Beschluss behandelt, um\ndarüber in der Folge abschliessend zu entscheiden.\n\n7.3.\nGemäss Dispositivziffern 1 und 6 des angefochtenen Beschlusses soll die\nWohnsiedlung H. aus den Inventar entlassen werden, sobald die Baubehörde – gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung auf der Grundlage\neines Feststellungsbeschlusses des Stadtrates – die Baufreigabe für die\nErsatzneubauten erteilt habe und in der Folge ein Abbruch erfolgt sei. Die\n\n"}