{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 27\nDie Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss entgegen dem Rekurrenten nicht davon aus, dass im Bestand keine wesentliche Verbesserung des\nLärmschutzes erreicht werden könne. Vielmehr hielt sie fest, es wären dazu\nerhebliche Änderungen notwendig, bei denen die Vorgaben gemäss Art. 31\nLSV einzuhalten seien. Dass diese Vorgaben nicht erfüllt werden könnten,\nwird nicht gesagt. Zutreffend erwog die Vorinstanz, die Immissionsgrenzwerte könnten bei den lärmempfindlichen Räumen auch in Zukunft nicht\neingehalten werden.\n\nSodann ist anzufügen, dass das Gutachten nebst den Küchen noch weitere\nlärmempfindliche Räume feststellt, die von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind. Im Übrigen ist es für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend, ob mittels einer Änderung der Grundrissdisposition im Bestand eine gewisse Verbesserung der Lärmsituation erzielt werden könnte. Vielmehr kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass eine Neuüberbauung der Lärmbelastung wesentlich besser Rechnung tragen kann.\nDass ein Neubau aus lärmrechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig sein\nkönnte, wie der Rekurrent mutmasst, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Rekurrent argumentiert widersprüchlich, wenn er die Bewilligungsfähigkeit eines Neubaus aus lärmrechtlichen Gründen und damit auch eine\nentsprechende Ausnahmebewilligung in Frage stellt, sich aber andererseits\nim Zusammenhang mit dem Erhalt und einer \"wesentlichen Änderung\" im\nSinne von Art. 31 Abs. 1 LSV der streitbetroffenen Gebäude für eine lärmrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ausspricht. Soweit die Immissionsgrenzwerte überschritten werden sollten, kann davon\nausgegangen werden, dass ein Neubau die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) erfüllen könnte. Damit steht die\nLärmbelastung einer Unterschutzstellung zwar nicht grundsätzlich entgegen, sie fällt aber bei der Interessenabwägung zu deren Ungunsten ins\nGewicht.\n\n5.5.9.\nZu berücksichtigen sind sodann die entgegenstehenden privaten Interessen. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Machbarkeitsstudie\nzeige, dass auch mit dem Erhalt der Siedlung den Bedürfnissen der Mitbeteiligten Rechnung getragen werden könne. Dieses Argument greift zu\nkurz. Massgebend ist – wie schon in Bezug auf die öffentlichen Interessen\nausgeführt – dass ein Erhalt oder Teilerhalt der Siedlung die Bedürfnisse\n\nR1S.2020.05140 Seite 28\nder Grundeigentümerin nicht im selben Mass abdecken würde, wie es mit\neinem Neubau der Fall wäre. Betroffen sind insbesondere das Interesse an\neiner Mehrausnützung des heute unternutzten Grundstücks, an der Schaffung eines grösseren Anteils an Familienwohnungen, an einer behindertengerechten Bauweise und an der Verbesserung des Lärmschutzes. Im Wesentlichen decken sich die privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen.\n\n5.5.10.\nInsgesamt zeigt sich, dass die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat und sich ihr Entscheid auf sachliche, objektive\nund nachvollziehbare Gründe stützt. Dem Erhalt der höchstens im mittleren\nGrad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen. Indem die Vorinstanz den entgegenstehenden\nInteressen in ihrer Summe ein überwiegendes Gewicht beimisst, hat sie\ndas ihr zustehende Ermessen in pflichtgemässer Weise ausgeübt, weshalb\nsich ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz verbietet. Der Rekurrent vermag\nkeine stichhaltigen Gründe aufzuzeigen, weshalb die auf dem Spiel stehenden Interessen anders zu gewichten sein sollen. Hinzu kommt, dass die\nEpoche des Neuen Bauens im Kontext des genossenschaftlichen Wohnungsbaus in ausreichender Weise im kommunalen Inventar repräsentiert\nbleibt (Siedlungen Entlisberg I, Zentralstrasse, Waidfussweg und Neubühl).\n\n6.\nDer Rekurrent beantragt, eventualiter seien der Kopfbau und die nördlichste Häuserzeile der Siedlung H. unter Schutz zu stellen.\n\nDer Eventualantrag wird nicht spezifisch begründet. Aus der allgemeinen\nRekursbegründung geht hervor, dass der Rekurrent dem Kopfbau und der\nnördlichsten Häuserzeile eine ortsbildprägende, städtebauliche Bedeutung\nbeimisst. Erwähnt wird ausserdem der Vorgartenbereich entlang der H.-\nStrasse mit dem alten Baumbestand. Die Interessen am Abbruch würden\nzumindest die Interessen am Teilerhalt nicht überwiegen.\n\nWie bereits erwähnt, trägt der Kopfbau von seiner Ausgestaltung, mithin\nvon seiner Substanz und Ausstrahlungskraft her nicht in sehr erheblichem\nMass zum Ortsbild bei; ein adäquater Platzabschluss kann auch mit einem\n\n"}