{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 25\nSiedlungsentwicklung nach innen und eine bauliche Verdichtung auch den\nAbbruch denkmalpflegerisch interessanter Objekte in Betracht zu ziehen.\nGerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo es um die Unterschutzstellung\neines grösseren Areals geht und zudem ein erhebliches Verdichtungspotential besteht, dürfen solche Möglichkeiten nicht vorweg ausser Betracht\nfallen. Allerdings trifft es auch zu, dass ältere Siedlungen regelmässig eine\ngeringere Nutzungsdichte aufweisen als Neubauten. Insofern könnte das\nArgument der Verdichtung fast immer zu Ungunsten des Denkmalschutzes\nangefügt werden, was – bei hoher Gewichtung dieses Elements – einer\nsachgerechten Interessenabwägung widerspräche. Das Anliegen der inneren Verdichtung ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen und es\nist ihm durchaus ein gewisses Gewicht beizumessen, das aber stark von\nder Bedeutung des betroffenen Schutzobjekts abhängt (vgl.\nBGr 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020, E. 9.3.).\n\nGleichermassen verhält es sich mit den energetischen Vorteilen eines\nNeubaus. Gemäss Art. 2ter Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) setzt sich\ndie Stadt Zürich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Erreichung der Ziele\nder 2000-Watt-Gesellschaft ein. Auch die diesbezüglichen öffentlichen Interessen dürfen vorliegend berücksichtigt werden, sie haben aber kein grosses Gewicht (vgl. BGr 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August\n2020, E. 11).\n\n5.5.8.\nUnbestritten ist, dass die Gebäude an der H.-Strasse 1 ff. von übermässigem Verkehrslärm betroffen und die Immissionsgrenzwerte überschritten\nsind. Darauf, in welchem Ausmass dies der Fall ist, kommt es vorliegend\nnicht an. In die Interessenabwägung fliesst nur ein, inwiefern ein Neubauprojekt gegenüber den Bestandesbauten eine Verbesserung bringen würde\nund den lärmrechtlichen Anforderungen entsprechen könnte. Auf die Rüge,\ndie Lärmermittlung im Gutachten sei nicht nachvollziehbar, ist daher nicht\nweiter einzugehen. Im Übrigen sind die Angaben im Gutachten durchaus\nnachvollziehbar. Die Emissionswerte stammen – wie im Gutachten vermerkt – aus der Karte \"Strassenlärm\" im GIS (maps.zh.ch). Dort können\nauch die zugrunde gelegten Zahlen wie die durchschnittliche Verkehrsmenge, Geschwindigkeit und Lastwagenanteil sowie das angewendete\nLärmmodell (EMPA-Strassenlärmmodell STL86+) entnommen werden. Unter Berücksichtigung eines Abstands der lärmempfindlichen Räume zur\n\nR1S.2020.05140 Seite 26\nStrassenachse von ca. 20 m ergeben sich Immissionswerte von\nca. 66,6 dB(A) am Tag und ca. 61,4 dB(A) in der Nacht (Abstandsdämpfung = 10 x log [Distanz]). Die Immissionsgrenzwerte werden damit um\n1,6 dB bzw. 6,4 dB überschritten.\n\nGemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV gehören Küchen ohne Wohnanteil nicht zu\nden lärmempfindlichen Räumen. Der Rekurrent kritisiert, das Gutachten\ngehe von der überholten Annahme aus, dass Küchen mit einer Grundfläche\nvon weniger als 6 m2 zu den nicht lärmempfindlichen Räumen zählten; dieser Wert sei auf 10 m2 erhöht worden. Die Flächen der in Frage stehenden\nKüchen seien jedoch nicht aktenkundig. Die Vorinstanz bringt dazu vor,\nsämtliche Küchen an der H.-Strasse 1 ff. seien als Wohnküchen konzipiert,\n34 hätten eine Grundfläche von 10 m2 und mehr. 8 der 16 kleineren Küchen stünden in räumlicher Verbindung mit einem angrenzenden Essraum.\nSomit zählten 42 von 50 Küchen zur Kategorie der lärmempfindlichen\nRäume.\n\nDer Rekurrent ist indes der Auffassung, es sei die Möglichkeit von Grundrissänderungen in Betracht zu ziehen, um \"durchgesteckte Wohnbereiche\"\nzu schaffen, womit ein Grossteil der Küchen aus der Kategorie der lärmempfindlichen Räume gemäss Art. 6 Abs. 2 LSV (recte Art. 2 Abs. 6 LSV)\nfallen würde. Hierbei geht es um die lärmabgewandte Lüftung durchgehender Räume. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der Vorinstanz\nführen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und eine\nruhigen Gebäudeseite liegen, nicht dazu, dass diese Räume nicht mehr als\nlärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV gelten würden. Im Gegenteil: Wird eine Küche ohne Wohnanteil zu einem Wohnraum hin geöffnet,\nfällt sie neu unter die lärmempfindlichen Räume. Bei der in Frage stehenden lärmoptimierten Ausgestaltung von Grundrissen (lärmabgewandtes\nLüftungsfenster) handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 31\nAbs. 1 lit. a LSV und um eine Voraussetzung für die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung. Denn nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden,\ndass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen\ngeprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als \"ultima ratio\" die\nGewährung einer Ausnahme in Betracht (BGr 1C_106/2018 vom\n2. April 2019, E. 4.7, mit Hinweisen).\n\n"}