{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). 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Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 23\neine wichtige ortsbildprägende Wirkung. Aus diesem Grund solle auf Basis\nder Machbarkeitsstudie ein vom Amt für Städtebau eng begleitetes Varianzverfahren sicherstellen, dass eine gute städtebauliche Gesamtlösung\nund eine hohe architektonische Qualität im Rahmen der Regelbauweise realisiert werden könne.\n\nDies führt zum Schluss, dass der Wohnsiedlung H. als Ganzes ein wichtiger Situationswert zwar nicht abgesprochen werden kann. Der Grad der\nSchutzwürdigkeit ist jedoch als gering bis mittel einzustufen.\n\n5.5.7.\nIn Frage steht die Gewichtung der Interessen, die der Unterschutzstellung\nentgegenstehen, namentlich das Interesse an der Schaffung von Familienwohnungen, von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum sowie das Interesse der inneren Verdichtung. All diese Argumente habe der Rekursgegner nicht genügend in Erwägung gezogen.\n\nZurecht unbestritten ist, dass es sich bei den genannten Interessen um öffentliche Interessen handelt, die die Vorinstanz für die Interessenabwägung\nberücksichtigen durfte bzw. musste. Die Argumentation des Rekurrenten\nerschöpft sich darin, die fraglichen Interessen könnten auch im Bestand erfüllt werden bzw. seien bereits erfüllt. Damit ist es jedoch nicht getan, denn\noffensichtlich könnte den Interessen im Bestand und unter Wahrung des\nvom Rekurrenten angestrebten Schutzzwecks in weit geringerem Ausmass\nentsprochen werden als mit einer Neuüberbauung, sowohl in qualitativer\nwie auch in quantitativer Hinsicht.\n\nDie Vorinstanz strebt die Erhöhung der Anzahl an geräumigen Familienwohnungen mit vier oder mehr Zimmern an. Die Machbarkeitsstudie zeigt,\ndass mit einem Ersatzneubau 76 bzw. 67 (Varianten 3a bzw. 3b) derartige\nWohnungen realisiert werden könnten. Bei einem Erhalt der Zeile H.-\nStrasse mit Kopfbau wären es 36 bis 67 Familienwohnungen (Varianten 1b,\n2b, 2c). Im Bestand sind es bloss deren 4.\n\nDie bestehenden Wohnungen sind nicht hindernisfrei zugänglich (§§ 239a\nAbs. 2 PBG), auch nicht über die angebauten Lifte an der H.-Strasse 275\nund 277, da sich die Ausstiege nicht auf der Ebene der Wohngeschosse\n\nR1S.2020.05140 Seite 24\nbefinden. Mit Neubauten könnten Wohnungen erstellt werden, die den\ndiesbezüglich geltenden Vorschriften entsprechen.\n\nLaut Art. 2quater der Gemeindeordnung (GO) setzt sich die Gemeinde aktiv\nfür den Schutz, die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils von preisgünstigen Wohnungen und Gewerberäumen ein und verpflichtet sich dem Ziel\neiner sozialen Durchmischung in allen Quartieren und der Sicherung von\nFamilienwohnungen (Abs. 1). Sie sorgt dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip kostendeckender Mieten verpflichtet sind, stetig erhöht. Sie strebt einen Anteil von einem Drittel\nan allen Mietwohnungen an (Abs. 4).\n\nAuch der Bund und die Kantone setzen sich dafür ein, dass Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren\nBedingungen finden können (Art. 41 Abs. 1 lit. e Bundesverfassung [BV]).\nDarüber hinaus fördert der Bund die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus auch direkt (vgl. Art. 108 Abs. 1\nBV und das gestützt darauf erlassene Wohnraumförderungsgesetz [WFG]).\nSchliesslich fördern nach Art. 110 der Verfassung des Kantons Zürich [KV]\nauch Kanton und Gemeinden den gemeinnützigen Wohnungsbau. Demgemäss entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einem\nanerkannten öffentlichen Interesse, das Bedürfnis der Bevölkerung an einem genügenden Angebot von preisgünstigen Wohnungen zu befriedigen\n(BGr 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020, E. 10.2).\n\nDas streitbetroffene Grundstück befindet sich im Eigentum einer Wohnbaugenossenschaft. Insgesamt könnten dort mit einem Ersatzneubau bis zu\n208 Wohnungen erstellt werden, gegenüber 163 im heutigen Bestand. Der\nAusnützungsgrad könnte von 69,2 % auf 100 % gesteigert werden. Die Statuten der Grundeigentümerin schreiben vor, dass die Mietzinse nach den\nSelbstkosten zu bemessen sind (s. Statuten Ziff. 5 c, […]). Somit würde\npreisgünstiger Wohnraum im Interesse der in Art. 2quater Abs. 1 und 4 GO\nformulierten Ziele geschaffen.\n\nDas Interesse der Verdichtung kann zwar bei der Interessenabwägung keine erhebliche Rolle spielen. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass\nes generell unzulässig wäre, bei der Suche nach Möglichkeiten für eine\n\n"}