{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 21\nkeit fehlen entsprechend herausragende und einzigartige Qualitäten. Die\nSiedlung H. kann nicht einer eigentlichen Epoche zugeschrieben werden,\nsondern dem Übergang zur Moderne. Modern ist die Abkehr vom Blockrand hin zur Zeile. Die moderne Formensprache ist aber erst am Merkpunkt\ngegen den H.-Platz mit Flachdach und Dachterrasse verwendet worden,\nwobei die geschwungenen, filigran gestalteten Balkone über Eck als wichtige Elemente neuen Bauens durch die Renovation der 90er Jahre zerstört\nwurden. Die Zeilenbauten sind demgegenüber alle traditionell mit Walmdach ausgebildet, die niedrigeren querstehenden Anbauten am Ende der\nZeilen ebenso. Die Siedlung ist in typologischer und sozialgeschichtlicher\nHinsicht in Zürich nicht einzigartig und die Schutzwürdigkeit hat durch bauliche Eingriffe anlässlich der Sanierung von 1994-1997 Beeinträchtigungen\nerfahren. Sie kann nicht als wichtiger Zeuge oder gar als Vorreiter des\nNeuen Bauens gelten, zu sehr ist sie noch in althergebrachten Siedlungsstrukturen gefangen. Auch dem Thema verschiedener Wohnungstypen, einer reichen Mischung verschiedener Wohnungen für die Bewohnenden\nüber verschiedene Lebensphasen hinweg in der gleichen Siedlung als\nMerkmal Neuen Bauens nimmt sich die Siedlung H. noch nicht an. Insoweit\nkann in Bezug auf den Eigenwert von einem eher geringen, allenfalls mittleren Grad der Schutzwürdigkeit ausgegangen werden. Der Rekurrent bringt\nnichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führt.\n\n5.5.6.\nGemäss ISOS-Eintrag für das Quartier A. gehört die Siedlung H. zur Baugruppe 10 mit Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur): \"E.- und H.-Strasse:\nHofrand- und Zeilenbebauungen, mehrheitlich Mehrfamilienhäuser der\n1930er-Jahre, vereinzelt E. 20. Jh.; wenige strukturfremde und voluminöse\nGewerbebauten.\" Die Siedlung H. wird nicht besonders erwähnt. Aus dem\nISOS-Eintrag lässt sich damit nicht auf einen besonderen Stellenwert der\nSiedlung H. innerhalb des Ortsbildes schliessen.\n\nDer Wohnsiedlung kommt laut Gutachten (auch) eine ortsbildprägende\nWirkung zu, namentlich durch die strikte Zeilenbebauung und den turmartigen Kopfbau. Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass die \"Zeugenschaft\nauf baukünstlerischer und städtebaulicher Ebene nach § 203 Abs. 1 lit. c\nPBG\" gegeben sei. Obwohl im Zusammenhang mit der siedlungsprägenden Wirkung nicht von Zeugenschaft gesprochen werden kann, ist damit\n\nR1S.2020.05140 Seite 22\nwohl gemeint, dass die Wohnkolonie H. das Quartier im Sinne von § 203\nAbs. 1 lit. c PBG wesentlich mitprägt.\n\nWie im Gutachten erwähnt und wie sich anlässlich des Lokaltermins gezeigt hat, wurden der Charakter und die Qualität der Wohnkolonie H. durch\nRenovationen verändert und geschmälert. Zu erwähnen sind namentlich\nder Ersatz der eleganten Balkone, die Aussenliftanbauten, die Aufschüttung\nvon Sitzplätzen für die Erdgeschosswohnungen und die Einfahrten in die\nbeiden Tiefgaragen. Die Idee der durchgrünten Zeilenbauweise, bei der die\nHäuserzeilen nicht den Strassenraum begleiten, sondern die Zwischenräume vom Strassenraum aus landschaftlich gestaltete Stadträume bilden,\nist nicht mehr erlebbar. Die Tiefe der Parzelle als ein von der Öffentlichkeit\nvon der Strasse aus erfassbarer Raum wurde von den wuchtigen, überdeckten Tiefgarageneinfahrten verstellt. Ebenso verunklärend wirken die\nAufschüttungen auf den jeweiligen Südseiten der Zeilen für die Gartensitzplätze. Die Aussenräume und das Erscheinungsbild sind daher seit der Renovation nicht mehr konsequent und zeugenhaft vorhanden.\n\nEntgegen der Darstellung des Rekurrenten trifft es sodann nicht zu, dass\ndie Denkmalpflegekommission eine wichtige ortsbildprägende Wirkung des\nKopfbaus hervorgehoben hat. Die Denkmalpflegekommission erwähnte die\nGestaltung des Kopfbaus im Zusammenhang mit der Zeugenschaft für den\ngemeinnützigen Wohnungsbau nach den Massstäben des neuen Bauens,\nnicht jedoch wegen einer siedlungsprägenden Wirkung (Protokoll der\nDenkmalpflegekommission vom 4. Mai 2009, S. 3, act. 16.5).\n\nDie Bedeutung des Kopfbaus H.-Strasse 271 für das Ortsbild, insbesondere für den H.-Platz, ergibt sich in erster Linie aus seiner Stellung und seinem Volumen, indem das Gebäude den Platz im Nordwesten flankiert und\nhier einen architektonischen Akzent setzt. Indes trägt das Gebäude von\nseiner Ausgestaltung, mithin von seiner Substanz und Ausstrahlungskraft\nher nicht in sehr erheblichem Mass zum Ortsbild bei. Dies zumal das Umfeld geprägt wird durch die Auf- und Abfahrtsrampen zur H.-Brücke, die H.-\nStrasse und die Gewerbebauten nördlich davon. Ein adäquater Platzabschluss und ein Pendant zum \"H.-Schloss\" am anderen Ende des H.-\nPlatzes kann ohne Weiteres auch mit einem Neubau geschaffen werden.\nAuf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses wird dementsprechend erwogen, aus Sicht des Amts für Städtebau habe der Kopfbau für den H.-Platz\n\n"}