{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). 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Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nDer Charakter und die Qualität der Wohnkolonie H. sei 1994-1997 am Äussern wie im Innern verändert und geschmälert worden: Die Holzfenster seien durch Holz-Metall- bzw. Kunststofffenster und die Holzläden durch Metallläden ersetzt worden. Das Fassadenbild unsensibel verändert habe insbesondere der Ersatz der eleganten Balkone durch tiefere Balkone mit hellen Faserplatten und Überdachungen. Die erneuerten Eingangsbereiche\n(neue Türen, Vordächer, Briefkästen) passten in ihrer Materialisierung nicht\nzur Architektur. Aussenliftanbauten (2 Stück) an der H.-Strasse würden der\nFassade den ursprünglichen schlichten Ausdruck nehmen, der gerade in\nder zurückhaltenden Gliederung begründet gewesen sei. Im Innern seien\ndie Treppenhäuser weitgehend original. Die Wohnungsgrundrisse würden\nden gebauten entsprechen, die originalen Oberflächen sein jedoch verschwunden (neue Böden, Türen, Küchen, Bäder).\n\nTrotz der unglücklichen Renovation, die zweifellos den Charakter verändert\nund die Ausstrahlungskraft reduziert habe, sei die Zeugenschaft auf baukünstlerischer und städtebaulicher Ebene nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG\n\nR1S.2020.05140 Seite 20\nnach wie vor einwandfrei gegeben. Eine Unterschutzstellung sei zu befürworten, obwohl die Renovation in den 1990er-Jahren das Erscheinungsbild\nzum Schlechten verändert habe. Mit einem qualitätsvolleren Ersatz der\nBalkonbrüstungen, Fenster und Fensterläden könnte mit vertretbarem Aufwand die Fassadenqualität wieder deutlich gesteigert werden.\n\n5.5.4.\nDem Protokoll der Sitzung der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich\nvom 4. Mai 2009 (act. 16.5) ist zu entnehmen, dass die Diskussion über die\nSchutzwürdigkeit kontrovers verlaufen sei. Die Wohnkolonie H. weise aber\neine hohe Qualität auf, repräsentiere mit der Zeilenbauweise und den\nWohnungstypen das neue Bauen. Sie sei daher geeignet, ein Schutzobjekt\nzu sein. Für eine Weiterentwicklung der Siedlung sei auf die Quartieridentität und die Grundstimmung zu achten. Von Bedeutung sei hier die Zeilenbauweise. Es sei beispielsweise denkbar, die Zeile an der H.-Strasse zu\nerhalten und die anderen zu ersetzen.\n\n5.5.5.\nDas Gutachten qualifiziert die Wohnsiedlung als \"wichtigen\" baukünstlerischen und sozialgeschichtlichen Zeugen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG.\nAn einer Stelle im Gutachten ist von einem \"bedeutenden\" Zeugen die Rede. Im Vordergrund steht die städtebauliche Bedeutung als eines der ersten\nBeispiele im gemeinnützigen Wohnungsbau, das nach den Massstäben\ndes neuen Bauens errichtet worden war. Hervorgehoben wird die Zeilenbauweise, der Grünraum und die Gestaltung des Kopfbaus am H.-Platz.\nZum Grad der Schutzwürdigkeit äussert sich das Gutachten nicht. Festgestellt wird nur, dass es sich um einen wichtigen Zeugen und damit um ein\nSchutzobjekt handle. Dies ist nicht mit einer hohen Schutzwürdigkeit\ngleichzusetzen. Ohne eine erhöhte Bedeutung wäre vorliegend gar kein\nSchutzobjekt vorhanden.\n\nDie Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, es sei von einem beträchtlich geminderten Schutzwert auszugehen und brachte in der Rekursvernehmlassung vor, das Erhaltungsinteresse sei reduziert. Dies deckt sich\nmit den gutachterlichen Feststellungen zum Sachverhalt, ist objektiv begründet und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten\nweicht die Vorinstanz in Bezug auf den gutachterlich festgestellten Sachverhalt nicht vom Gutachten ab. Für einen hohen Grad der Schutzwürdig-\n\n"}