{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\n5.5.3.\nZur Abklärung der Schutzwürdigkeit der Wohnkolonie H. erstellte das Amt\nfür Städtebau zuhanden der Denkmalpflegekommission ein Gutachten, datiert vom 4. Mai 2009 (act. 16.4). Darin wird ausgeführt, die aus vier Zeilenbauten bestehende genossenschaftliche Wohnkolonie H. sei in den Jahren 1931-1933 von der Architekten G. L. und J. F. erbaut worden. Die Architekten hätten ein anderes Muster als die Hofrandbebauung gewählt und\nseien darauf bedacht gewesen, zum H.-Platz hin einen architektonischen\nAkzent zu setzen und ein Pendant zum jenseits des Platzes gelegenen \"H.-\nSchloss\" zu schaffen. In den 1970er-Jahren habe der Platz eine massive\nUmgestaltung mit Verkehrsschlaufen samt Tieferlegung erfahren, was zwar\ndie Qualität des Platzes, aber nicht die des Kopfbaus mindere. An diesen\n\nR1S.2020.05140 Seite 18\nschliesse entlang der H.-Strasse eine fünfgeschossige Zeile mit Walmdach\nan. Heute wie damals stelle der Kopfbau am H.-Platz das Augenmerk der\nSiedlung dar und habe städtebaulich eine Bedeutung. Er wirke mit seinen\nklaren kubischen Formen und dem auffälligen Attikageschoss platzprägend. Die Architektur der Zeilen sei eher zurückhaltend, sie zeichne sich\naber insofern als ortsbildprägend aus, als sie strukturell vom herkömmlichen Bebauungsmuster abweiche und grüne Durchblicke erlaube.\n\nDie Zeilenbauweise orientiere sich klar an den idealen des Neuen Bauens\n(Stichworte Licht, Luft und Sonne) und erteile dem monumentalen Wohnhof\ndes Blockrandes eine Absage. Gleichzeitig entstanden seien die Werkbundsiedlung Neubühl (1931-1932) von Artaria, Haefeli, Hubacher, Moser,\nRoth, Schmidt, Steiger und Steiger-Crawford oder die Zeilen der Wohnkolonie Zurlindenstrasse (1931-1932) von Kellermüller und Hofmann in Wiedikon. Strukturell gehöre die Wohnkolonie H. aber zu den ersten konsequent\nausgerichteten Zeilenbebauungen und stelle damit typologisch wie auch\nbaukünstlerisch ein bedeutender Zeuge gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG\ndar.\n\nZur sozialgeschichtlichen Bedeutung wird ausgeführt, die Baugenossenschaft L. sei 1922 als gemeinnützige Genossenschaft gegründet worden.\nZu den Genossenschaftern zählten neben Angestellten auch Arbeiter und\nWerktätige aller Schichten. Ziel sei es gewesen, der vorherrschenden\nWohnungsnot entgegenzuwirken und schlichte, aber zweckmässige Wohnungen anbieten zu können. Der genossenschaftliche Boom im Zürich der\n1920er-Jahren hänge mit den seit 1919 in Aussicht gestellten Bundessubventionen und der städtischen Wohnbauförderung für Baugenossenschaften (seit 1924) zusammen. Die Siedlung mit ihren 163 Wohnungen habe\nsich in einem klassischen Arbeiterquartier befunden. Seit den\n1920er-Jahren seien in der äusseren H. mehrere Arbeiterwohnsiedlungen\nentstanden, was nicht zuletzt mit der Nähe zur Bahn zusammenhänge.\n\nDas Gutachten gelangt zum Fazit, die Wohnkolonie H. erfülle die Kriterien\neines wichtigen Zeugen, insbesondere was die baukünstlerische bzw. typologische Bedeutung der Siedlung betreffe, gehöre sie doch zu den ersten\nnach Prämissen des Neuen Bauens umgesetzten Wohnsiedlungen in der\nStadt Zürich. Die strikte Zeilenbebauung sei im Quartier ein Novum gewesen und hebe sich noch immer vom im Quartier vorherrschenden Blockrand\n\nR1S.2020.05140 Seite 19\nab. Durch die weiten Freiräume zwischen den Zeilen entstünden grosse\nGrünzonen, die das Quartierbild bereicherten. In diesem Sinn komme der\nWohnsiedlung auch ortsbildprägende Bedeutung zu. Ortsbildprägend sei\ninsbesondere der moderne turmartige Kopfbau, der einen baulichen Akzent\nsetze und der Anlage gewissermassen als städtebaulicher Anker diene. Innerhalb des Werkes von L. & F. markiere die genossenschaftliche Siedlung\ndas Umdenken der Architekten, die sich hier den neuen Leitideen der Moderne zugewandt und sie geschickt umgesetzt hätten. Das Büro habe in\nZürich zahlreiche Wohnsiedlungen errichtet, wovon zwei im Inventar aufgeführt seien. Derart frühe Zeilenbebauungen finde man in Zürich nur noch\nmit der Werkbundsiedlung Neubühl und der Wohnkolonie Zurlindenstrasse\n(beide im Inventar) – nota bene beide ohne Kopfbau –, wobei erstere als\nMustersiedlung mit programmatischem Charakter entstanden sei und insofern einen Sonderfall darstelle. Im Vergleich zur Siedlung Zurlindenstrasse\nsei die Wohnkolonie H. trotz der Walmdächer nicht weniger modern, indem\nsie die Wohnräume mit Balkonen konsequent an der besonnten Seite anordne, was beim Kellermüller & Hofmann-Bau nicht der Fall sei. Mit der\nWohnkolonie H. vergleichbare Zeilenbauweisen seien erst wieder in der\nNachkriegszeit anzutreffen (Heiligfeld von Josef Schütz und Alfred Mürset,\n1947-48, im Inventar).\n\n"}