{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). 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Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nAus der vom Gesetz alternativ zur landschafts- oder siedlungsprägenden\nWirkung vorausgesetzten Zeugeneigenschaft ergibt sich das Erfordernis,\ndass ein Objekt, über welches Schutzmassnahmen verhängt werden sollen, namentlich auf Grund seiner ortsbaulichen, baulichen oder ausstattungsmässigen Eigenschaften von einer Epoche Zeugnis abzulegen, d.h.\ndie betreffende Epoche zu veranschaulichen und im eigentlichen Wortsinne\nzu dokumentieren vermag. Allein der Umstand, dass ein Objekt einer Epoche zugeordnet werden kann, ist somit für die Bejahung der Zeugeneigenschaft noch nicht ausreichend. Zudem lässt das Gesetz auch die blosse\n\nR1S.2020.05140 Seite 16\nZeugeneigenschaft noch nicht genügen; das betreffende Objekt muss vielmehr ein wichtiger Zeuge sein. Diese Qualifikation kann sich aus verschiedenen, hier nicht abschliessend aufzuzählenden Gründen ergeben. Ein\nwichtiger Zeuge liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Baute auf\nGrund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag.\n\nMit dem Begriff der Epoche werden vom Gesetz auch Ereignisräume anvisiert, die zeitlich oder lokal vergleichsweise eng begrenzt sind und daher im\nAllgemeinen kaum als \"Epochen\" zu bezeichnen wären. Namentlich mit\nBlick auf die baukünstlerischen Epochen gilt sodann, dass auch Bauten, die\nÜbergänge zwischen solchen bezeugen, Schutzobjekte sein können. Zu\nverlangen ist allerdings stets, dass die betreffende politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Epoche klar definiert werden kann.\n\nMit der Erfassung von Gebäuden und Gebäudegruppen, die Landschaften\noder Siedlungen wesentlich mitprägen, bezweckt § 203 Abs. 1 lit. c PBG\nanders als mit dem Schutz wichtiger Zeugen nicht die Dokumentation geschichtlicher Epochen, sondern die Erhaltung qualifizierter Landschaftsund Siedlungsbilder. In der Praxis wird hierbei oftmals auch vom Situationswert eines Objektes gesprochen. Da das Gesetz die beiden Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung – Zeugeneigenschaft oder prägende\nWirkung – alternativ aufzählt, lässt sich auch allein schon mit letzterer die\nAnordnung von Schutzmassnahmen an Gebäuden oder Gebäudegruppen\nbegründen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Optimierung von Siedlungsoder Landschaftsbildern die Anordnung von Schutzmassnahmen; die positiv prägende Wirkung muss vielmehr objektiv ausgewiesen und begründet\nsein, was etwa bei für das geschützte Ortsbild wichtigen Kernzonenbauten\nder Fall sein kann (VB 2009.00608 vom 4. Mai 2011).\n\n5.5.2.\nBei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden kommt den\nkommunalen und kantonalen Denkmalpflegebehörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutzmassnahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht\nfallenden Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnahmen. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zu-\n\nR1S.2020.05140 Seite 17\nrückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten,\nwenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich\nvon unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden\nErwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot\nvon Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei\ndarf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden\n(vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der\nDenkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen\nRechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a\nder Bundesverfassung [BV]; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der\nRegel einen schweren Eingriff in das Grundeigentum bilden.\n\nIm Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage,\nwas unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der\nRegel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese\nhinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich\num solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten\noder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehörden.\n\n"}