{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nDie Mitbeteiligte führt weiter aus, von den derzeit 163 Wohnungen würden\ngerade einmal vier über mehr als drei Zimmer verfügen. Wie eine Vergrösserung dieser Zahl ohne Eingriffe in die bestehende Substanz möglich sein\nsoll, lege der Rekurrent nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Zudem\nwürde damit gleichzeitig die Zahl gemeinnütziger Mietwohnungen reduziert\nstatt erhöht. An einer solchen Erhöhung bestehe jedoch ein grosses und\ndemokratisch breit abgestütztes öffentliches Interesse. Das öffentliche Inte-\n\nR1S.2020.05140 Seite 14\nresse an innerer Verdichtung an gut erschlossenen Lagen sei vom Bundesgesetzgeber vorgegeben. Ihm komme je länger je grössere Bedeutung\nzu. Die Stadt Zürich könne daher nicht alle Genossenschaftssiedlungen erhalten und damit die grossen Potenziale, die bei diesen bestünden, brachliegen lassen. Stattdessen müsse sie sich auf eine Auswahl besonders\nhochwertiger Siedlungen beschränken können. Die Rechtsprechung anerkenne denn auch ausdrücklich, dass eine deutliche Erhöhung der Anzahl\nWohnungen beim Entscheid über eine Inventarentlassung berücksichtigt\nwerden dürfe (s. VB.2017.00361 vom 7. Juni 2018, E. 7.4.).\n\nAuch hinsichtlich des öffentlichen Interesses, hindernisfreie Wohnungen zu\nerstellen, lege der Rekurrent nicht dar, wie dies ohne Eingriffe in die bestehende Substanz möglich sein soll. Namentlich stelle er nicht in Abrede,\ndass heute alle Wohnungen nur über ein Zwischenpodest zugänglich seien.\nEbenso wenig bestreite der Rekurrent, dass sich die Energieziele der\n2000-Watt-Gesellschaft mit einer blossen sanften Gebäudesanierung nicht\nerreichen liessen. Soweit der Rekurrent schliesslich die Bewilligungsfähigkeit eines Neubaus aufgrund der jüngsten Rechtsprechung zu Art. 31 LSV\nin Zweifel zu ziehen versuchte, entbehre dies nicht nur jeglicher Begründung, sondern auch jeglicher Grundlage. Die Rechtsprechung, auf die der\nRekurrent hier mutmasslich anspiele, stelle nicht in Abrede, dass auf (lärmbelasteten) Baugrundstücken in der Stadt Zürich Ersatzneubauten erstellt\nwerden dürfen. Eine Verschärfung bringe diese Rechtsprechung nur hinsichtlich des Nachweises mit sich, dass alle in Betracht fallenden baulichen\nund gestalterischen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV geprüft\nworden seien. Der Rekurrent vermöge damit weder die Gewichtung der\neinzelnen Interessen noch die Abwägungen derselben durch den Stadtrat\ninsgesamt in Frage zu stellen. Die Mitbeteiligte verfolge den Zweck, für ihre\nMitglieder preiswerte und gesunde Wohnungen zu erstellen, zu unterhalten\nund zu verwalten. Würde die Mitbeteiligte verpflichtet, teure Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, mit denen sich entweder die Anzahl der Wohnungen stark reduzieren würde oder der Anteil an Familienwohnungen sehr\ntief bliebe, könnte die Mitbeteiligte ihre Ziele nicht mehr erreichen. Zumindest bei einem Grossteil der Wohnungen verblieben zudem die Defizite bezüglich Lärmschutz und Behindertengerechtigkeit, weshalb die Wohn- und\nLebensräume in der Überbauung insgesamt deutlich weniger preiswert\naber nicht spürbar lebenswerter und gesünder würden. Dies wäre für die\n\nR1S.2020.05140 Seite 15\nMitbeteiligte unzumutbar, womit sich eine Unterschutzstellung als unverhältnismässig erweisen würde.\n\n5.4.\nZum Lärmgutachten (act. 16.6), welches die Vorinstanz zu den Akten reichte, repliziert der Rekurrent, dieses sei zweckentfremdet worden, weil es\nnicht im Kontext einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 31\nAbs. 2 LSV angewendet worden sei. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass dem Anliegen einer hochwertigen Siedlungsentwicklung\nnach innen mit einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden könne. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Häuserzeile entlang der H.-Strasse nur erhalten werden könne, wenn keine erheblichen\nÄnderungen an den Gebäuden vorgenommen würden, wie die Vorinstanz\nbehaupte. Die Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung müsse auch die Interessen des Denkmal- und\nOrtsbildschutzes miteinbeziehen. Sodann sei das Lärmgutachten fehlerund lückenhaft. Es fehlten Angaben zu den Lärmquellen, zum Berechnungsmodell und zur Berechnungskonfiguration. Die Immissionspegel würden nur abgeschätzt und die Beurteilung der Grundrisse beruhe auf falschen Grundlagen und sei undifferenziert.\n\n5.5.1.\nSchutzobjekte sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die\nals wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG).\n\n"}