{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 12\nänderungen zur Folge hätten, die den Schutzwert der Häuserzeile nochmals stark mindern würden. Gehe aber von der (gemessen an den Ausnützungsmöglichkeiten nach geltendem Recht) starken Unternutzung der Parzelle kein besonderer Lage- oder Eigenwert der Bestandesbauten aus, so\nfalle ins Gewicht, dass die Unternutzung lediglich mit grossen Eingriffen in\ndie bestehende Bausubstanz korrigiert werden könnte. Solche würden das\nSchutzobjekt ihrerseits in seiner Substanz und Ensemblewirkung übermässig beeinträchtigen. Insgesamt sei deshalb nicht von einer besonderen\nSchutzwürdigkeit der Wohnsiedlung H. auszugehen. Das Erhaltungsinteresse sei reduziert.\n\nEs könne aufgrund des städtischen Gutachtens und der Äusserungen der\nDenkmalpflegekommission nicht einmal ansatzweise von einer vergleichbar\nhohen Schutzwürdigkeit ausgegangen werden wie bei der Gründersiedlung\nam Friesenberg. Deren gemäss Bundesgericht sehr hohe Schutzwürdigkeit\nergebe sich auch aus dem ISOS-Eintrag, indem die Siedlung mit \"schweizweiter Bedeutung\" als Teil eines Gebiets mit Erhaltungsziel A erscheine.\nDagegen beschreibe das ISOS das Gebiet der Siedlung H. wesentlich zurückhaltender und sehe lediglich das Erhaltungsziel B vor (Strukturerhalt).\nMit Blick auf das Auswahlermessen sei darauf hinzuweisen, dass im Kontext des genossenschaftlichen Wohnungsbaus in Zürich bis 1932 nebst der\nSiedlung H. insgesamt fünf Wohnsiedlungen in konsequenter Zeilenbauweise errichtet worden seien. Davon seien deren vier im Inventar aufgeführt\noder unter Denkmalschutz gestellt (Siedlungen Entlisberg I, Zentralstrasse,\nWaidfussweg und Neubühl). Die Epoche des Neuen Bauens sei im Kontext\ndes genossenschaftlichen Wohnungsbaus in ausreichender Weise im\nkommunalen Inventar repräsentiert.\n\n5.3.\nDie Mitbeteiligte entgegnet, der Stadtrat habe bei der Interessenabwägung\nberücksichtigt, dass dem Schutzobjekt nur ein beträchtlich geminderter\nSchutzwert zukomme, dass sich nur noch die Treppenhäuser im bauzeitlichen Zustand befinden würden, dass die Gebäudesubstanz umfassend saniert werden müsse, dass der Wohnungsspiegel, die Wohnungsgrössen\nund die Ausstattung der Wohnungen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen\nentsprechen würden, dass bei einer Sanierung die heute geltenden Lärmund Brandschutzbestimmungen weitere erhebliche Eingriffe in die bestehende Bausubstanz zur Folge hätten, wodurch der Schutzwert zusätzlich\n\nR1S.2020.05140 Seite 13\nerheblich gemindert würde und nur mehr ein minimaler Schutzwert verbliebe, dass auch ohne Unterschutzstellung des Kopfbaus eine ähnlich ortsbildprägende Qualität am H.-Platz erzielt werden könne, dass mit einem\nAbbruch und Neubau die bestehende Lärmschutzproblematik gelöst werden könne, dass mit einem Neubau und der damit ermöglichten Verbesserung des Wohnangebots die langfristige Entwicklung im Quartier H. positiv\nbeeinflusst werde und dass ein Ersatzneubau in Regelbauweise einen qualitätsvollen Beitrag an die Quartierentwicklung, die innere Verdichtung, die\nErhöhung des Anteils an gemeinnützigem Wohnraum sowie die Erreichung\nder Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft leiste. Der Stadtrat zeige damit im\nangefochtenen Beschluss völlig zutreffend auf, dass am Erhalt der Siedlung\nH. nur ein geringes öffentliches Interesse bestehe, dem wichtige öffentliche\nInteressen der Stadt gegenüberstehen würden.\n\nDer Rekurrent gehe nur auf einzelne Aspekte überhaupt erst ein. Namentlich stelle er nicht substantiiert in Abrede, dass der Schutzwert bereits heute stark vermindert sei und aufgrund der notwendigen Sanierungsmassnahmen zwangsläufig zusätzlich erheblich gemindert würde. In Bezug auf\nden Eigenwert beschränke sich der Rekurrent auf die Wiedergabe eines\nAbschnitts des Gutachtens. Weshalb es sich um ein \"wertvolles Beispiel\"\nhandeln soll, vermöge er aber nicht darzutun. Dass die Zeile entlang der\nH.-Strasse die rückwärtigen Räume vor Lärm abschirme und das Grundstück einen \"wohltuenden Vorgarten\" sowie einen Baumbestand aufweise,\nsei nun wahrlich keine besondere Eigenschaft, die hier besonders anschaulich und qualitätsvoll eine bestimmte Epoche dokumentiere. Der Rekurrent\nbetone letztlich allein die angeblich ortsbildprägende Bedeutung des Kopfbaus für den H.-Platz, wobei er mit keinem Wort darlege, dass sich die prägende Wirkung aus der besonderen Gestaltung und Erscheinung der Gebäude und aus der vorhandenen Bausubstanz ergebe. Dies wäre aber\nnotwendig, um einen besonderen Situationswert bejahen zu können.\n\n"}