{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). 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Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nDer Stadtrat gehe von einem umfassenden Sanierungsbedarf der bestehenden Siedlung H. aus. Da es im Bestand an geräumigen Familienwohnungen mit vier oder mehr Zimmern mangle, sei die Erhöhung der Anzahl\nan Familienwohnungen wichtig. Mit einer Umsetzung der Varianten 3a und\n3b der Machbarkeitsstudie könne der Zugewinn an Wohnungen den gesetzlichen Auftrag von Art. 2quater und Art. 123 GO beachten. Die angestrebte soziale Durchmischung sei wesentlich bedingt durch eine Erhöhung der\nAnzahl Wohnungen und insbesondere des Anteils an grösseren Wohnungen. Von hervorragender Bedeutung für die soziale Durchmischung sei eine rollstuhlgängige und hindernisfreie Erschliessung, welche in der bestehenden Bausubstanz in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich sei.\nSchliesslich habe die energetische Optimierung einen hohen Stellenwert.\nDie Sanierung des Bestands würde einen wesentlich geringeren Beitrag auf\ndem Weg zur 2000-Watt-Gesellschaft leisten.\n\nVon grosser Bedeutung sei die erhebliche Lärm- und Schadstoffbelastung.\nWesentlich sei, dass der Erhalt der Häuserzeile entlang der H.-Strasse mit\ndem zum H.-Platz orientierten Kopfbau aufgrund der geltenden Lärmschutzverordnung nur möglich wäre, wenn keine erheblichen Änderungen\nan den Gebäuden vorgenommen würden (Art. 31 LSV). Das Interesse der\nMitbeteiligten, für ihre Bewohnerschaft die Wohnqualität in diesem sensiblen Bereich auf heutige Standards anzuheben, unterstütze der Stadtrat, indem er vor dem Hintergrund eines Lärmgutachtens den Weg öffne für einen Ersatzneubau entlang der H.-Strasse. Die lärmrechtliche Gerichtspraxis sei bei Projekten mit lärmempfindlichen Räumen selbstverständlich zu\nbeachten. Sie schliesse aber Projekte, wie sie die Machbarkeitsstudie als\nmöglich aufzeige, nicht zum vorneherein aus. In Anbetracht der erheblichen\nLärm- und Schadstoffbelastung an diesem Standort würde ein Neubaupro-\n\nR1S.2020.05140 Seite 11\njekt gegenüber den Bestandsbauten eine markante Verbesserung bringen\nund den heutigen lärmrechtlichen Anforderungen entsprechen können.\n\nZum Schutzwert der Wohnsiedlung H. hält der Stadtrat fest, das denkmalpflegerische Interesse am Erhalt der Wohnsiedlung H. sei von geringerem\nGewicht, wobei die Siedlung als Ganzes in Betracht zu ziehen sei; es könnten nicht einzelne Bestandteile isoliert betrachtet werden. Die denkmalpflegerische Würdigung des Rekurrenten führe nicht zu einer Verlagerung der\nGewichte. Soweit er aufzeige, wie die Wohnsiedlung H. städtebaulich sinnvoll mit dem Umfeld reagiere und durch Setzung der Baukörper Vorteile erziele, sei darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Beschluss\ndurch die Bedingung des Varianzverfahrens, welches ein Neubauprojekt zu\ndurchlaufen haben werde, sichergestellt werde, dass solche, an dieser Lage erwünschten, baulichen Eigenheiten auch weiterhin gewährleistet seien.\n\nDas Gutachten der Denkmalpflege von 2009 sei zum Schluss gekommen,\ndass die Wohnkolonie H. trotz der nachteiligen Veränderungen aus den\n1990er-Jahren die Kriterien eines wichtigen baukünstlerischen und sozialgeschichtlichen Zeugen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG erfülle, habe aber\nauf die Renovation in den 1990er-Jahren hingewiesen, welche das Erscheinungsbild zum Schlechten verändert hätten. Die Denkmalpflegekommission sei nicht einfach der Einschätzung der Denkmalpflege gefolgt, es\nhandle sich um einen Zeugen im Sinne von § 203 PBG. Die Kommission\nhabe sich nicht abschliessend zum Schutzwert der Wohnsiedlung H. geäussert und vorwiegend den Situationswert gewürdigt. Einen hohen Eigenwert habe sie der Überbauung nicht attestiert. Sie habe nicht – wie in anderen Fällen – klar für den Erhalt der Siedlung plädiert und Offenheit gegenüber einer Weiterentwicklung der Siedlung signalisiert. Der Stadtrat bestreite die Schutzwürdigkeit nicht grundsätzlich und stelle sich nicht gegen die\nfachlichen Abklärungen. Er sehe aber die Zeugenschaft der Wohnsiedlung\nH. durch die verschiedenen Beeinträchtigungen, welche die Siedlung bereits erfahren habe (Tiefgarage-Einfahrten, Liftanbauten, vergrösserte Balkone), und wegen der nur noch spärlich vorhandenen Originalsubstanz als\nstark eingeschränkt. Das Erhaltungsinteresse sei reduziert.\n\nDarüber hinaus zeigten die in der Machbarkeitsstudie geprüften Varianten\nmit Erhalt von einzelnen Zeilen auf, dass die notwendigen baulichen Massnahmen, insbesondere die Massnahmen zum Lärmschutz, erhebliche Ver-\n\n"}