{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\n5.1.\nDer Rekurrent rügt sodann, dass der Stadtrat die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen habe. Der Stadtrat begründe die Inventarentlassung\nmit Bedürfnissen, welche keinen Abbruch nötig erscheinen liessen oder die\nzumindest nicht als sonderlich wichtig erscheinen würden. Die Anliegen von\nFamilienwohnungen und hindernisfreiem Wohnen könnten in der bestehenden Substanz verwirklicht werden, preisgünstiger Wohnraum bestehe\nbereits und das Anliegen der Verdichtung könne kein entscheidendes Argument sein. Bezüglich Lärmgutachten sei anzumerken, dass gemäss aktueller Rechtsprechung ein Neubau möglicherweise gar nicht bewilligungsfähig sei. All diese Argumente habe der Rekursgegner nicht genügend in\nErwägung gezogen. Die Interessen am Erhalt seien gewichtig, was sich\naus dem Gutachten und den Äusserungen der Denkmalpflege ergebe. Die\nDenkmalpflegekommission hebe explizit hervor, dass der Kopfbau für den\n\nR1S.2020.05140 Seite 9\nH.-Platz eine wichtige ortsbildprägende Wirkung habe. Auch das Gutachten\nbetone die städtebauliche die Bedeutung des Kopfbaus am H.-Platz und\nerblicke in der Wohnkolonie H. einen wichtigen baukünstlerischen und sozialgeschichtlichen Zeugen, weshalb im Gutachten beantragt werde, die\nSiedlung in ganz konkretem Umfang unter Schutz zu stellen. Die im angefochtenen Beschluss aufgeführten störenden Eingriffe (Einfahrten in Tiefgaragen, Liftanbauten, vergrösserte Balkone) würden den Kopfbau nicht betreffen und könnten durch passendere Lösungen ersetzt werden. Die Vorinstanz wende sich gegen ihre Fachexperten, ohne Lücken, Widersprüche\noder Fehler nachzuweisen.\n\nDer Rekurrent führt aus, der Kopfbau setze einen städtebaulichen Akzent\nund – aus Sicht der Arbeiterbewegung im Arbeiterquartier A. – einen dominanten Kontrapunkt jenseits der H.-Strasse, als Zeichen des Abschlusses\nund des Neuanfangs. Die Siedlung stelle ein wertvolles Beispiel eines aufgebrochenen Blocks als städtebauliches Muster dar, im Übergang von der\nBlockrandbebauung zum Zeilenbau. Dazu gehörten der hohe Kopfbau,\naber auch die anderen, niedrigeren Kopfbauten. Der Längsbau stehe etwas\nzurückversetzt von der Strasse und biete einen wohltuenden Vorgarten mit\neinem alleemässigen alten Baumbestand. Letztlich werde das Schutzobjekt\naus dem Inventar entlassen, weil die mangelhaft informierte Machbarkeitsstudie acht Varianten vorschlage, bei welchen mehrheitlich eine Inventarentlassung verlangt werde. Konkret lasse sich also den Bedürfnissen der\nMitbeteiligten Rechnung tragen, was die Machbarkeitsstudie belege. Folglich hätte der Stadtrat nicht zu einer Inventarentlassung schreiten dürfen.\nDas Interesse am Abbruch überwiege die Interessen am Erhalt der Siedlung und mindestens am Erhalt des Kopfbaus und der nördlichsten, fünfgeschossigen Häuserzeile nicht. Die Machbarkeitsstudie zeige, dass sich die\nInteressen in Übereinstimmung bringen liessen.\n\n5.2.\nDer Stadtrat weist darauf hin, dass die Gemeindeordnung die schrittweise\nAnhebung des gemeinnützigen Mietwohnungsanteils auf einen Drittel bis\nins Jahr 2050 verlange (Art. 2quater und Art. 123 Gemeindeordnung [GO]).\nWeiter seien die Behörden angewiesen, Massnahmen zu treffen zur Verdichtung der Siedlungsfläche (Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG). Der Stadtrat halte\nin den Strategien 2035 fest, dass Zürich über ein breites Wohnraumangebot für eine vielfältige Bevölkerung verfügen solle. Der Stadtrat engagiere\n\nR1S.2020.05140 Seite 10\nsich insbesondere für Bevölkerungsgruppen, denen es auf dem angespannten Wohnungsmarkt schwerfalle, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Die Genossenschaften wie auch die städtischen Liegenschaften im\nFiskalvermögen spielten dabei eine zentrale Rolle. Weitere Ziele seien eine\ngute soziale Durchmischung, die Verhinderung von soziodemographischen\n\"Inseln\" und eine nachhaltige Entwicklung auf der Basis einer 2000-Watt-\nGesellschaft (Art. 2ter und Art. 123 GO). Ferner sollen Wohngebiete vor\nschädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und\nErschütterungen möglichst verschont werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG).\n\n"}